Vertikale Vertriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die sich zum Zwecke der Erfüllung dieser Vereinbarungen auf verschiedenen Stufen der Vertriebskette bewegen und die die Konditionen betreffen, unter denen Parteien bestimmte Güter oder Dienstleistungen kaufen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.
Vertikale Vertriebsvereinbarungen können sowohl positive als auch negative Effekte auf den Wettbewerb haben. In dem Fall, dass die positiven Effekte die negativen überwiegen, erlaubt das europäische Kartellrecht Regelungen, die den Wettbewerb an sich beeinträchtigen. So wird bei vertikalen Vertriebsvereinbarungen, die unter die vertikale Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) fallen, davon ausgegangen, dass die positiven Effekte der Vereinbarung die wettbewerbsbeschränkenden Effekte überwiegen. Die zu untersuchende Frage ist, ob die Gruppenfreistellungsverordnung anwendbar ist oder nicht.
Die Freistellung vom Kartellverbot, die grundsätzlich alle vertikalen Vertriebsvereinbarungen erfasst, setzt voraus, dass der Marktanteil des Herstellers und der des Abnehmers am relevanten Markt 30% nicht übersteigen darf.
Diese Abhängigkeit zwischen Marktanteil und Gruppenfreistellung führt zu der Notwendigkeit, den relevanten Markt korrekt zu definieren und ökonomische Analysen vorzunehmen. Demnach müssen die Berater der Unternehmen, die beurteilen wollen, ob ihre Vertriebsvereinbarungen freistellbar sind oder nicht, den Marktanteil am relevanten Markt bestimmen, so wie es in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes beschrieben ist. Eine korrekte und angemessene Marktabgrenzung ermöglicht es, betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Vertriebsvereinbarungen zu erlangen. Eine Marktdefinition, die dagegen unangemessen ist, wird zu Fehlern in der Marktanteilsbestimmung und damit zu Rechtsunsicherheit führen. Eine korrekte Marktabgrenzung ist damit unerlässlich.
EE&MC bietet hierfür ökonomische Expertisen an.