Freistellungen nach Artikel 101 (3) AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind seit Inkrafttreten von Verordnung Nr. 1/2003 unmittelbar anwendbar. Unternehmen müssen jetzt selbstständig das eigene Risiko beurteilen, ob eine von ihnen geschlossene Vereinbarung, die unter das Kartellverbot fällt, die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt.
Ebenso ist eine solche Analyse im Falle einer Beschuldigung der Verletzung des Kartellverbots erforderlich.
Zur Erleichterung der Anwendung hat die Europäische Kommission Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien ermöglichen die Auslegung von Artikel 101 (3) AEUV - insbesondere unter Berücksichtigung der Europäischen Denkschule.
Die Struktur jeder ökonomischen Untersuchung besteht aus zwei Teilen:
Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 101 (3) AEUV erläutern die Interpretation der Freistellungsvoraussetzungen detailliert und etablieren dadurch ein analytisches Rahmengerüst. Die in den Leitlinien dargelegten Standards müssen - entsprechend der Rechtsprechung – unter der Berücksichtigung der jeweiligen Fallumstände angewandt werden. EE&MC verfügt über die Expertisen bezüglich der Freistellungen als auch die Tools das Rahmengerüst an zu wenden.
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