Freistellungen nach Artikel 101 (3) AEUV sind seit Inkrafttreten von Verordnung Nr. 1/2003 unmittelbar anwendbar. Unternehmen müssen jetzt selbstständig das eigene Risiko beurteilen, ob eine von ihnen geschlossene Vereinbarung, die unter das Kartellverbot fällt, die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt.
Ebenso ist eine solche Analyse im Falle einer Beschuldigung der Verletzung des Kartellverbots erforderlich.
Zur Erleichterung der Anwendung hat die Europäische Kommission Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien ermöglichen die Auslegung von Artikel 101 (3) AEUV - insbesondere unter Berücksichtigung der Europäischen Denkschule.
Die Struktur jeder ökonomischen Untersuchung besteht aus zwei Teilen.
Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 101 (3) AEUV erläutern die Interpretation der Freistellungsvoraussetzungen detailliert und etablieren dadurch ein analytisches Rahmengerüst. Die in den Leitlinien dargelegten Standards müssen - entsprechend der Rechtsprechung – unter der Berücksichtigung der jeweiligen Fallumstände angewandt werden. Somit ist eine automatisierte Anwendung ausgeschlossen. In Bezug auf die jeweiligen vorliegenden Markttatsachen muss jeder Fall einzeln durch eine flexible Auslegung der Leitlinien analysiert werden.
EE&MC verfügt über herausragende Expertisen bezüglich der Freistellungen und kann auf eine umfassende Anwendungspraxis in unterschiedlichen Industrien verweisen - u.a. Banken, Mineralölindustrie etc.