Freistellungen nach Artikel 101 (3) AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind seit Inkrafttreten von Verordnung Nr. 1/2003 unmittelbar anwendbar. Unternehmen müssen jetzt selbstständig das eigene Risiko beurteilen, ob eine von ihnen geschlossene Vereinbarung, die unter das Kartellverbot fällt, die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt.

 

Ebenso ist eine solche Analyse im Falle einer Beschuldigung der Verletzung des Kartellverbots erforderlich.

 

Zur Erleichterung der Anwendung hat die Europäische Kommission Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien ermöglichen die Auslegung von Artikel 101 (3) AEUV - insbesondere unter Berücksichtigung der Europäischen Denkschule.


Die Struktur jeder ökonomischen Untersuchung besteht aus zwei Teilen:
 

  1. Der erste Schritt beinhaltet die Analyse, ob eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder aktuelle (oder potenzielle) wettbewerbsbeschränkende Effekte aufweist.
     
  2. Der zweite Untersuchungsschritt ist nur von Relevanz, wenn feststeht, dass die Vereinbarung vom Kartellverbot erfasst ist. Dieser zweite Schritt fokussiert sich auf die ökonomische Prüfung, ob die wettbewerbsfördernden Elemente die Wettbewerbsbeschränkung aufwiegen können. Diese Form der Abwägung von wettbewerbsfördernden und wettbewerbsbeschränkenden Effekten wird nur im Rahmen der Freistellung durchgeführt.


Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 101 (3) AEUV erläutern die Interpretation der Freistellungsvoraussetzungen detailliert und etablieren dadurch ein analytisches Rahmengerüst. Die in den Leitlinien dargelegten Standards müssen - entsprechend der Rechtsprechung – unter der Berücksichtigung der jeweiligen Fallumstände angewandt werden. EE&MC verfügt über die Expertisen bezüglich der Freistellungen als auch die Tools das Rahmengerüst an zu wenden.

 

Wenn Sie mehr wissen wollen über die Freistellung nach Artikel 101 (3) AEUV, klicken Sie hier.

Leitlinie der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit des Artikel 101 AEUV
Leitlinie der Europäischen Kommission zur Anwendung des Artikel 101 (3) AEUV
Leitlinie der Europäischen Kommission zu horizontalen Vereinbarungen
Leitlinie der Europäischen Kommission zu vertikalen Vereinbarungen
Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Abgrenzung des Marktes
EE&MC zu Artikel 101 (3) AEUV