Vereinbarungen über eine horizontale Zusammenarbeit – d.h. eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf ein und derselben Produktions- oder Handelsstufe tätig sind - sind geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen und unterliegen damit grundsätzlich den Wettbewerbsregeln der EU, konkret Artikel 101 AEUV.

 

Die Europäische Kommission verabschiedete 2011 Leitlinien für die Prüfung von Vereinbarungen über eine horizontale Zusammenarbeit zwischen konkurrierenden Unternehmen.

 

Diese ergänzen die Gruppenfreistellungsverordnungen für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE-)und Spezialisierungsvereinbarungen. Gravierende Formen der Wettbewerbsbeschränkung (sog. Kernbeschränkungen) wie die Festsetzung der Preise, die Einschränkung der Erzeugung oder die Aufteilung von Märkten oder Kundengruppen sind unabhängig von der Marktstellung der beteiligten Unternehmen verboten.

 

Die Schwelle für den gemeinsamen Marktanteil, bis zu dem die vertragschließenden Unternehmen in den Genuss der Gruppenfreistellung gelangen, liegt bei 20% (im Fall von Spezialisierungsvereinbarungen) bzw. bei 25% (FuE-Vereinbarungen). Werden diese Werte überschritten, sind FuE- oder Spezialisierungsvereinbarungen nicht automatisch untersagt, sondern müssen individuell im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 101 (3) AEUV geprüft werden.


Die Prüfung nach Artikel 101 (3) AEUV erfolgt durch eine Marktanalyse, die eine Abwägung der pro- und antiwettbewerblichen Auswirkungen der Vereinbarung vornimmt. Überwiegen die positiven Effekte, ist eine Freistellung vom Wettbewerbsverbot trotz hoher Marktanteile möglich.


EE&MC verfügt über herausragende Expertisen, solche Analysen sowie eine kartellrechtlich korrekte Marktabgrenzung für Unternehmen durchzuführen.