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Wettbewerb

Horizontale Zusammenarbeit

Vereinbarungen über eine horizontale Zusammenarbeit (d.h. eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf ein und derselben Produktions- oder Handelsstufe tätig sind) sind geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen und unterliegen damit grundsätzlich den Wettbewerbsregeln der EU, konkret Artikel 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

 

Gravierende Formen der Wettbwerbsbeschränkungen (sog. Kernbeschränkungen) wie die Festsetzung der Preise, die Einschränkung der Erzeugung oder die Aufteilung von Märkten oder Kundengruppen sind verboten.

 

Sonst andere Vereinbarungen mit einem wettbewerbsbeschränkendem Element sind möglich freigestellt vom Kartellverbot. Die Europäische Kommission hat eine Horizontal-Gruppenfreistellungsverordnung (HGVO) für Forschung und Entwicklung, und eine HGVO für Spezialisierungsvereinbarungen. Diese Regelwerke sind letzt geändert in Juli 2023, und erlassen Unternehmen zusammen zu arbeiten unter bestimmte Voraussetzungen.

 

Die Schwelle für den gemeinsamen Marktanteil, bis zu dem die vertragschließenden Unternehmen in den Genuss der Gruppenfreistellung gelangen, liegt bei 20% (im Fall von Spezialisierungsvereinbarungen) bzw. bei 25% (FuE-Vereinbarungen). Werden diese Werte überschritten, sind FuE- oder Spezialisierungsvereinbarungen nicht automatisch untersagt, sondern müssen individuell im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 101 (3) AEUV geprüft werden.

 

Die Europäische Kommission hat auch Leitlinien für andere Formen der Horizontale Vereinbarungen, die eine Freistellung genießen können, wie Einkaufsvereinbarungen, Normenvereinbarungen und Nachhaltigkeitsvereinbarungen.

 

Die Prüfung nach Artikel 101 (3) AEUV erfolgt durch eine Marktanalyse, die eine Abwägung der pro- und anti-wettbewerblichen Auswirkungen der Vereinbarung vornimmt. Überwiegen die positiven Effekte, ist eine Freistellung vom Wettbewerbsverbot trotz hoher Marktanteile möglich.

 

EE&MC verfügt über herausragende Expertisen, solche Analysen sowie eine kartellrechtlich korrekte Marktabgrenzung für Unternehmen durchzuführen.

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