Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen


Die ökonomische Bewertung von Vereinbarungen zwischen Unternehmen unter Kartellrechtsgesichtspunkten ist ein Schwerpunkt der EE&MC-Tätigkeiten.


Kooperation oder Kartell:
wann gelten Vereinbarungen zwischen Unternehmen als Kartellverstoß?

Unternehmen sind seit der Verordnung 1/2003 gefordert, diese Prüfung selbstständig durchzuführen. Kartellbehörden geben selten noch Auskunft darüber, ob eine Vereinbarung vom Kartellverbot nach Artikel 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) erfasst wird oder ob eine Freistellung vom Kartellverbot nach Artikel 101 (3) AEUV möglich ist.

 

Wird für eine Vereinbarung nachträglich (z.B. dann wenn die Parteien streiten) festgestellt, dass die Vereinbarung vom Kartellverbot erfasst ist, kann die gesamte Vereinbarung als nichtig erklärt werden. Gerichte sind der Meinung, dass Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, wenn sie sich bereits bei Abschluss einer Vereinbarung gutachterlich beraten lassen, ob das Kartellverbot anwendbar ist oder nicht. Diese Sorgfalt zahlt sich im späteren Streitfall demnach aus.

 

EE&MC ist spezialisiert in solche vorsorglichen ökonomischen Gutachten. 

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