Kartellanten verteidigen sich häufig mit dem Einwand einer Schadensabwälzung (sog. passing-on defence). Das bedeutet, dass dem Abnehmer der kartellbedingt preislich überhöhten Produkte kein Schaden entstanden sein soll, da er den kartellbedingten Preisaufschlag an seine Kunden weitergeleitet habe.

 

Zugrunde liegt hier der Grundgedanke des Schadenrechts, wonach der Geschädigte keinen höheren Schadensersatz als den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen soll. Fallweise kann der Einwand einer Kartellschadensabwälzung auf die folgende Marktstufe angebracht sein. Direktkunden eines Kartellanten können beispielweise einen überhöhten Kartellpreis ausgleichen, indem sie diesen durch Erhöhung ihres Preises auf ihre eigenen Kunden übertragen bzw. abwälzen. Der Kartellant könnte daher - wenn rechtlich möglich - die Schadenskompensierung seiner direkten Kunden um den Betrag reduzieren, den dieser direkte Kunde auf die indirekten Kunden übertragen hat. Ob der Einwand der Schadensabwälzung erlaubt ist, hängt von den rechtlichen Voraussetzungen ab. Diese sind in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich.


Um die Wahrscheinlichkeit einer Schadensabwälzung bestimmen zu können, werden relevante Faktoren geschätzt, die sich auf ökonometrischen Modellierungen, basierend auf ökonomischen Theorien, stützen.

 

EE&MC ist es möglich, neben der Schadensabwälzung auch den Mengeneffekt zu berücksichtigen.

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